Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

Außerdem zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind

    1. Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben,
    2. Personen, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder
    3. andere Personen, die bei dem Tod zugegen waren oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet sind.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. Die Anzeige kann auch schriftlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen erfolgen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bayernportal.


Friedhofsverwaltung / Friedhofsanlagen

Hier finden Sie Informationen und Kontakte zur Friedhofsverwaltung und zu den acht Friedhöfen Bad Feilnbachs.