Grundsteuerumschreibung bei Eigentümerwechsel

Nachfolgende Information ergeht an alle Bürgerinnen und Bürger, die ihre Grundstücke, Eigentumswohnungen bzw. Eigenheime in den Jahren 2022 und 2023 verkauft haben und nach wie vor nicht auf den neuen Eigentümer umgeschrieben wurden.

Nachdem das Finanzamt Rosenheim, als Bewertungsstelle der Grundsteuer, für die Gemeinde Bad Feilnbach zuständig ist, die Änderungen der Eigentumsverhältnisse mittels Grundsteuermessbescheid vorzunehmen, hat die Gemeinde Bad Feilnbach leider keine andere Möglichkeit, bis zur Neuveranlagung durch das Finanzamt, die Grundsteuer vom derzeitigen Eigentümer (Verkäufer) einzufordern.

Auf Grund der Grundsteuerreform ab 2025 werden die Änderungen bei Grundbesitz, wie Verkauf, Erbschaften, Schenkungen etc., vom Finanzamt nur sehr spärlich bis gar nicht umgeschrieben.

Diese Situation ist sowohl für die Gemeinde Bad Feilnbach, als auch für die Bürgerinnen und Bürger sehr unbefriedigend um nicht zu sagen auch ärgerlich.

Wir können nur an Sie, als unmittelbar beteiligte Partei, appellieren, sich direkt an das Finanzamt Rosenheim zu wenden, um die Bearbeitung der Vorgänge zu beschleunigen. Die entsprechenden Durchwahlnummern der zuständigen Sachbearbeiter/innen lauten:

                              Tel. 08031/201 + Nebenstelle 555, 556 oder 616

Außerdem besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit, dass der neue Eigentümer (Käufer), bis zur Verbescheidung durch das Finanzamt, die Grundsteuer bereits jetzt bezahlt. Grundlage hierfür ist auch der Notarvertrag, der besagt, dass ab dem Zeitpunkt des Verkaufs, die Nutzen und Lasten auf den neuen Eigentümer übergehen. Ob die Zahlungen des Käufers gleich direkt an die Gemeinde Bad Feilnbach oder an den Verkäufer erfolgen, bleibt jedem selbst überlassen.

Die Gemeinde bittet daher um Ihr Verständnis, dass die anfallenden Grundsteuern auch bei den veranlagten Grundstückseigentümern, bis zur Änderung, auch eingefordert, wenn notwendig auch vollstreckt, werden müssen.

Überzahlte Steuern werden nach erfolgter Umschreibung selbstverständlich unverzüglich zurück-erstattet.

 

 

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt und mit dem Hebesatz von 380 % (gültig ab 01.01.2017) für Grundsteuer A und B multipliziert. Einwendungen gegen den Messbetrag sind an das zuständige Finanzamt unter Angabe des sich auf dem Bescheid befindlichen Aktenzeichen zu richten.

Grundsteuer A ist land- und forstwirtschaftliche Nutzung Grundsteuer B sind bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

Der von der Gemeinde erlassene Grundsteuerbescheid behält bis zum Erlass eines neuen Bescheides (neue Festsetzung aufgrund Umbau, Neubau, Grundstücksteilung, Eigentümerwechsel usw.) seine Gültigkeit. Auf die rechtzeitige Zahlung der darin festgelegten Ratentermine ist vom Steuerpflichtigen selbst zu achten, falls der Gemeindekasse kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei Änderungen (z. B. durch Verkauf) erfolgt die Fortschreibung durch das Finanzamt auf den nächsten Januar, des dem Verkauf folgenden Jahres. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Wir dürfen auf Grund einer Mitteilung Ihrerseits den Grundsteuerbescheid nicht ändern oder aufheben. Bis zum Erlass eines vom Finanzamt geänderten Messbescheides bleiben Sie für uns Grundsteuerzahlungspflichtig. Die zuviel gezahlte Grundsteuer wird Ihnen nach der Umschreibung wieder erstattet. Es steht Ihnen jedoch frei die Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer einzufordern. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich der neue Eigentümer bereit erklärt, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Er wird dann vorübergehend bis zur Umschreibung als Zustell- und Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt. Die fälligen Raten werden von seinem Konto abgebucht, oder der Neue Eigentümer zahlt die noch offene Grundsteuer direkt in der Gemeindekasse ein.

Für Sie zuständig

Veronika Schweiger
Steueramt, Abfallwirtschaft
Rathaus 2.OG Zi. 20
Rathausplatz 1
83075  Bad Feilnbach
+49 8066 887-203
+49 8066 887-59199