Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt und mit dem Hebesatz von 380 % (gültig ab 01.01.2017) für Grundsteuer A und B multipliziert. Einwendungen gegen den Messbetrag sind an das zuständige Finanzamt unter Angabe des sich auf dem Bescheid befindlichen Aktenzeichen zu richten.

Grundsteuer A ist land- und forstwirtschaftliche Nutzung Grundsteuer B sind bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

Der von der Gemeinde erlassene Grundsteuerbescheid behält bis zum Erlass eines neuen Bescheides (neue Festsetzung aufgrund Umbau, Neubau, Grundstücksteilung, Eigentümerwechsel usw.) seine Gültigkeit. Auf die rechtzeitige Zahlung der darin festgelegten Ratentermine ist vom Steuerpflichtigen selbst zu achten, falls der Gemeindekasse kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei Änderungen (z. B. durch Verkauf) erfolgt die Fortschreibung durch das Finanzamt auf den nächsten Januar, des dem Verkauf folgenden Jahres. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Wir dürfen auf Grund einer Mitteilung Ihrerseits den Grundsteuerbescheid nicht ändern oder aufheben. Bis zum Erlass eines vom Finanzamt geänderten Messbescheides bleiben Sie für uns Grundsteuerzahlungspflichtig. Die zuviel gezahlte Grundsteuer wird Ihnen nach der Umschreibung wieder erstattet. Es steht Ihnen jedoch frei die Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer einzufordern. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich der neue Eigentümer bereit erklärt, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Er wird dann vorübergehend bis zur Umschreibung als Zustell- und Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt. Die fälligen Raten werden von seinem Konto abgebucht, oder der Neue Eigentümer zahlt die noch offene Grundsteuer direkt in der Gemeindekasse ein.

Für Sie zuständig

Veronika Schweiger
Steueramt, Abfallwirtschaft
Rathaus 2.OG Zi. 20
Rathausplatz 1
83075  Bad Feilnbach
+49 8066 887-203
+49 8066 887-59199