Informationen über naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen in der Bauleitplanung

Wichtiges Ziel bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitpla-
nung ist, beim Bauen umweltschützende Belange zu berücksichtigen. Unter Eingriff in Natur und
Landschaft wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, wel-
che die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes er-
heblich beeinträchtigen können. Hier sind beispielsweise konkret gemeint: Wichtigste Verpflich-
tung bei Eingriffen in Natur und Landschaft ist die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigun-
gen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes vorrangig
auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaß-
nahmen). Ausgleichsmaßnahmen sollen gleichartig, zeitnah und im örtlichen Zusammenhang
durchgeführt werden. Wenn beispielsweise durch den Bau eines Gebäudes Bäume gefällt wer-
den müssen, sollen auf dem Grundstück wieder Bäume gepflanzt werden. Können die Eingriffe
durch Ausgleichsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, kommen Er-
satzmaßnahmen zum Tragen. Dabei steht der funktionale, räumliche und zeitliche Bezug nicht
mehr an erster Stelle. Wäre bei zuvor aufgeführtem Beispiel kein Platz für Baumpflanzungen,
müssten diese an anderer geeigneter Stelle gepflanzt werden oder es müssten andere Maßnah-
men, wie z. B. die Anlage eines Feuchtbiotops, durchgeführt werden.

Genauere Details werden mit den betroffenen Personen in den jeweiligen Verfahren besprochen.